Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf, Lieferungen und Leistungen der Julius Schulte Söhne GmbH & Co. KG
I. Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Julius Schulte Söhne & Co. KG (nachfolgend „JULIUS SCHULTE“ genannt) erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit keine ab-weichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Entgegens-tehenden oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Be-dingungen des Käufers bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit aus-drücklich widersprochen.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 310 Abs. 1, 14 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen).
II. Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote der JULIUS SCHULTE sind freibleibend und unverbind-lich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustan-de.
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich die JULIUS SCHULTE an die in einem ausdrücklich als verbindlich oder fest bezeichneten An-gebot enthaltenen Bedingungen und Preise 14 Tage ab Ausstellungs-datum gebunden.
- Angaben zum Gegenstand und Umfang der Lieferung (z.B. Maße, Gewichte, technische Daten) in Katalogen oder Prospekten oder an-deren Darstellungen (z.B. Datenblätter in der jeweils aktuellen Fas-sung) sind nur annähernd maßgebliche Leistungsbeschreibungen, so-fern nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsinhalt und verbindliche Beschaffenheit vereinbart.
- Garantien für die Beschaffenheit der Ware werden von JULIUS SCHULTE nur übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet werden.
- Die Außendienstmitarbeiter, Angestellten, freien Handelsvertreter und sonstigen Betriebsangehörigen der JULIUS SCHULTE sind nicht be-fugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder münd¬liche Zusagen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Die JULIUS SCHULTE behält sich sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte an Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern, Kostenvoranschlägen vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der JULIUS SCHULTE weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der JULIUS SCHULTE sind Unterlagen und Datenträger ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
III. Lieferung/Lieferfrist/Lieferverzug
- Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Lieferungen von JULIUS SCHULTE ab Werk (EXW) gemäß INCOTERMS in ak-tueller Fassung.
- Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sind von der JULIUS SCHULTE angegebene Liefertermine oder -fristen un-verbindlich.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der JULIUS SCHULTE die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich ma-chen - hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aus-sperrung, unmittelbar die Herstellung oder Ablieferung betreffende be-hördliche Anordnungen, Rohstoffverknappung, unvermeidbare Be-triebsstörungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der JULIUS SCHULTE oder deren Unterlieferanten eintreten - und die JULIUS SCHULTE nicht zu ver¬treten hat, berechtigen die JULIUS SCHULTE, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behin¬derung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutre-ten. Auf die genannten Umstände kann sich die JULIUS SCHULTE nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich von der Behinderung benachrichtigt.
- Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu-rückzutreten.
- Verlängert sich die Lieferzeit nach vorstehenden Regelungen oder wird die JULIUS SCHULTE von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- Hält die JULIUS SCHULTE einen vereinbarten Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zu-rückzutreten.
- Ersatz des Verzögerungsschadens kann verlangt werden, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatz des Verzögerungs-schadens auf 5 Prozent des Kaufpreises für die zu liefernde Ware be-schränkt.
- Die JULIUS SCHULTE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen be-rechtigt, sofern die Teillieferung und Teilleistung für den Käufer zu-mutbar ist und dieser nicht offensichtlich ein Interesse daran hat, keine Teillieferungen zu erhalten.
- Die Einhaltung einer vereinbarten Liefer- und Leistungsverpflichtung der JULIUS SCHULTE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Er-füllung der Verpflichtungen des Käufers und aller der von diesem zu schaffenden Voraussetzungen voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die JULIUS SCHULTE berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. JU-LIUS SCHULTE kann die Ware dann auf Kosten des Käufers einla-gern und angemessenen Lagerkosten verlangen, auch wenn die Ein-lagerung im eigenen Lager erfolgt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
- Werden beim Transport Paletten der JULIUS SCHULTE verwendet, so ist der Käufer verpflichtet, diese gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen. Andernfalls hat er Schadensersatz zu leisten.
IV. Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei Lieferung ab Werk auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der JULIUS SCHULTE verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand¬bereitschaft auf ihn über.
V. Preise
- Angegebene Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk (unverzollt) einschließlich Verladung im Werk; jedoch ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden gesetzli-chen Umsatzsteuer.
- Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsäch-lichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, und sofern Letzteres nicht durch JULIUS SCHULTE zu vertreten ist, ist JULIUS SCHULTE berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, sofern sich die eigenen Kosten, insbesondere durch Materialpreis- oder Transportkosten-steigerungen sowie Lohnerhöhungen, um insgesamt mehr als 5% er-höhen. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10% ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, sofern ausdrücklich eine Festpreisabrede für einen bestimmten Zeitraum getroffen wurde.
- Sofern Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen sind, wird der gesamte offene Betrag der Forderung fällig, wenn der Käufer mit einer Ratenzahlung mehr als 10 Tage in Verzug gerät.
- Werden nach dem Vertragsschluss öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zölle; Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so ist JULIUS SCHULTE berechtigt, solche Mehrbelastungen dem Preis hinzuzuaddieren.
VI. Gewährleistung
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Be-einträchtigung der Brauchbarkeit.
- Soweit keine abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden oder auf Produktdatenblättern besondere Toleranzen ausge-wiesen sind, gelten hinsichtlich der Mengen-, Maß-, Dicke-, Rech-twinkligkeits-, Flächengewichts- und Zählgenauigkeitstoleranzen etc. bei Papier und Karton und hinsichtlich anderer Eigenschaften und der Prüfvorschriften die Art 12 bis 20 der Allgemeinen Verkaufsbedin-gungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller der EG, empfohlen von dem Europäischen Verband der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (CEPAC), die bei JULIUS SCHULTE zur Einsicht vorliegen, mit Stand 1991 bzw. in später veröffentlichten, aktualisierten Fassungen. Ausgenommen hiervon ist die Prüfung der Spaltfestigkeit. Bei der Spaltfestigkeitsprüfung wird die jeweils gültige Prüfnorm angewendet. Grundlage für die Beurteilung sind die Messwerte, die bei JULIUS SCHULTE ermittelt werden
- In jedem Fall sind Maß- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften zuläs-sig. Darüber hinaus behält sich JULIUS SCHULTE vor, im Zuge der technischen Entwicklung, der Normungsarbeiten und der Fertigungs-möglichkeiten Maß- und Gewichtsänderungen vorzunehmen, soweit dadurch die auftragsgemäße Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
- Für die Berechnung sind die von JULIUS SCHULTE festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
- Beschädigungen der ersten fünf Lagen der jeweiligen Papierrolle durch den Transport sind kein Mangel, der den Käufer zur Geltendmachung von Mängelansprüchen berechtigt.
- JULIUS SCHULTE behält sich vor, bessere Qualitäten der Waren als vereinbart zu liefern, ohne dass sich daraus ein Anspruch des Käufers auf andauernde Lieferung der besseren Qualität ergibt.
- Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB) oder bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Be-schaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhem-mung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Käufer hat die Produkte einer Eingangskontrolle gemäß § 377 HGB zu unterziehen.
- Mängel sind gegenüber JULIUS SCHULTE wie folgt schriftlich zu rügen:
- unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch inner-halb von einer Woche nach Erhalt der gelieferten Produkte bei Transportschäden und bei offensichtlichem Abweichen hinsichtlich Qualität/Sorte, Mengen oder vereinbarten Be-schaffenheiten; äußerlich erkennbare Schäden sind zu rü-gen und auch in geeigneter Weise auf den Frachtpapieren, sofern vorhanden, zu dokumentieren, um den Schaden-senstehungszeitpunkt einzugrenzen,
- unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch inner-halb von zwei Woche nach Erhalt der gelieferten Produkte bei Mängeln, die durch oberflächliche Prüfung oder einfa-che und stichprobenartige Kontrolle festgestellt werden können,
- unverzüglich nach Entdeckung die übrigen verdeckten Mängel.
- Die Nichtbeachtung dessen führt zum Verlust von Ansprüchen.
- Mangelhafte Ware bessert die JULIUS SCHULTE nach ihrer Wahl nach oder liefert dafür Ersatz. Hat die JULIUS SCHULTE nicht inner-halb angemessener Frist Ersatz geliefert oder nachgebessert oder sind die nachgebesserten oder nachgelieferten Produkte ebenfalls mangelhaft, hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Ist nur ein Teil der Ware mangelhaft, kann der Käufer den Vertrag nicht vollständig rückgängig machen.
- Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen-dungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Käufers oder den ursprünglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Weist ein Muster oder eine Probe oder eine gelieferte Warencharge der JULIUS SCHULTE eine bestimmte Eigenschaft auf, die für die Weiterverwendung des Käufers oder dessen Kunden so maßgeblich ist, dass jedenfalls auch insbesondere wegen dieser Eigenschaft die (Folge-)Bestellung vorgenommen wird, so ist der Käufer verpflichtet, JULIUS SCHULTE auf diesen Umstand und die speziell geforderte Ei-genschaft oder Beschaffenheit gesondert hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis und weist die Ware bei Gefahrübergang diese Eigen-schaft nicht auf, so haftet JULIUS SCHULTE wegen dieses Umstan-des nicht.
- Soll ein bereits durch den Käufer verwendetes Produkt der JULIUS SCHULTE für eine neue Anwendung verwendet werden, ist die An-wendung durch den Käufer vorab zu testen. Die Unterlassung führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämt-licher Saldoforderungen aus Konto¬korrent), die der JULIUS SCHULTE aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der JULIUS SCHULTE.
- Diese Sicherheit ist auf Verlangen nach Wahl der JULIUS SCHULTE freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forde-rungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Siche-rungsübereignungen sind unzulässig.
- Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die JULIUS SCHULTE als Hersteller, jedoch ohne das Entstehen neuer Verpflichtungen für sie. Werden zusammen mit den Waren auch andere Erzeugnisse, die nicht der JULIUS SCHULTE gehören, zu einer neuen Sache verarbei-tet oder untrennbar vermischt, erwirbt JULIUS SCHULTE Miteigentum. Es wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die JULIUS SCHULTE übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der JULIUS SCHULTE unentgeltlich. Ware, an der der JULIUS SCHULTE (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Die aus dem Weiterverkauf der weiterverarbeiteten oder nicht weiter-verarbeiteten, ganz oder teilweise dem Eigentumsvorbehalt unterlie-genden Ware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte) tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an die JULIUS SCHULTE ab. Dies geschieht zum Ausgleich für den durch den Weiterverkauf hinfällig werdenden Eigentumsvorbehalt und als Sicherheit für JULIUS SCHULTE bis zur Höhe des Wertes der dem Eigentumsvorbehalt unterworfenen Ware. Die JULIUS SCHULTE ermächtigt ihn widerruflich, die an die JULIUS SCHULTE abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur wider-rufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Nimmt der Käufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er bereits jetzt den zu seinen Gunsten anerkannten Saldo oder Schlusssaldo an JULIUS SCHULTE in Höhe des Betrages ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware entspricht.
- Bei Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware - insbesondere Pfändungen - wird der Käufer auf das Eigentum der JULIUS SCHULTE hinweisen und diese unverzüglich benachrich-tigen, damit die JULIUS SCHULTE ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der JULIUS SCHULTE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder au-ßergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Hat der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung der von JULIUS SCHULTE gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Drit-te abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Facto-rings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer derzei-tige oder zukünftige Sicherungsrechte von JULIUS SCHULTE beeint-rächtigt werden könnten, hat er dies der JULIUS SCHULTE unverzüg-lich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist JULIUS SCHULTE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der bereits gelieferten Ware zu verlangen; gleiches gilt für das echte Factoring, soweit der Käufer nach dem Vertrag nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
- Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten - in-sbesondere Zahlungsverzug und in den in diesen AGB aufgeführten Fällen - ist die JULIUS SCHULTE berechtigt, die dem Eigentumsvor-behalt unterliegende Ware herauszuverlangen. Der Käufer ist in die-sem Fall zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Ge-ltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Ver-trag nur dann, wenn JULIUS SCHULTE dies ausdrücklich erklärt oder dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
- Wenn JULIUS SCHULTE die Ware nach einer Weiterverarbeitung zurücknimmt und sie an einen Dritten veräußert, muss sie die Diffe-renz zwischen dem Verkaufspreis dieser Waren vor und nach ihrer Verarbeitung an den Käufer zahlen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsüblichen Hand-habung gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche tritt der Käufer hiermit in Höhe des Wertes der dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware an JULIUS SCHULTE ab.
VIII. Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der JULIUS SCHULTE innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Rechnungsaus-stellungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung, fällig.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die JULIUS SCHULTE über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Käufer in Verzug, so ist die JULIUS SCHULTE berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens durch die JULIUS SCHULTE ist zulässig.
- Wenn der JULIUS SCHULTE nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere über eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-gensverhältnisse (z.B. Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Nichteinlö-sung von Schecks, Einstellung von Zahlungen oder wenn der Käufer mehrmals fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt), so ist die JULIUS SCHULTE berechtigt, sofern die Umstände geeignet sind, den Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, die Leistung verweigern und die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die JULIUS SCHULTE ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur, wenn der Käufer trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehal-tungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegen¬ansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von JULIUS SCHULTE unbestritten sind.
IX. Haftung
- JULIUS SCHULTE haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, grundsätzlich nur für Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. JULIUS SCHULTE haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur dann für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn durch sie vertragswesentliche Pflichten, die die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks gefährden, verletzt wurden.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- JULIUS SCHULTE haftet bei Fehlen einer Vertragszweckgefährdung nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen bzw. leitender Angestellter handelt und sofern nicht ein schwerwiegendes Organisa-tionsverschulden vorliegt.
- Ersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden, insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Scha-densersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige Folgeschäden kön-nen nicht verlangt werden, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die Verletzung einer vertragswesentli-chen Pflicht, die den Vertragszweck gefährdet, vor.
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden Ziffern gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der JULIUS SCHULTE entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Pro-dukt¬haftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit die Haftung der JULIUS SCHULTE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für Organe, Angestellte, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der JULIUS SCHULTE.
X. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehun-gen zwischen der JULIUS SCHULTE und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Düsseldorf ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die JULIUS SCHULTE ist auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.
Stand: September 2010
Papierfabrik Julius Schulte Söhne GmbH & Co. KG
Fruchtstraße 28
40223 Düsseldorf
| Telefon | +49 (0)211 31 083 0 |
| Fax | +49 (0)211 31 083 55 |
E-Mail
info@schulte-duesseldorf.de
E-Mail für Produktanfragen
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